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1342. Juni 2. o. O.

Sonntag nach Corp. Christi.

Markgraf Karl erteilt den Breslauern aus Mitleiden mit ihrem Brandschaden (ob commiserationem incendii perpessi) als königlich böhmischer Statthalter die Erlaubnis, daß sie 14 Jahre hindurch den gewöhnlichen Zoll einfordern dürfen, welchen die Stadt vorher mit einer gewissen Summe Geldes vom Könige abgekauft hatte, damit er von keinem Menschen erhoben würde. Desgleichen gestattet er Breslau den Genuß aller Einkünfte u. Nutzungen (utilitatum et profectuum) auf eben so lange Zeit [Vgl. dazu die Urk. vom 3. Juli 1342 (Reg. 6879)].

Nur diese Mitteilung aus dem jetzt [Auskunft durch Prof. Wendt vom 29. X. 1928] im Bresl. Stadtarch. nicht mehr festzustellenden "Extraordin. Regist. D. N. 30" mitgeteilt von Klose, Von Breslau. Dokumentierte Geschichte u. Beschreibung Bd. II (1781), S. 175.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 30, 1925; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1338 - 1342. Herausgegeben von Konrad Wutke und Erich Randt.